Aktuelles:
Mandantenforen für CoBa - Schutzgemeinschaft eröffnet
Für den allgemeinen Austausch, Strategiediskussionen und zur Findung von Anlegern derselben Filiale bzw. Berater(in) haben wir zwei Foren zur freien Nutzung eröffnet.
"Betrug mit Filmfonds?" im Radio Bremen TV
Das TV-Magazin Buten und Binnen über VIP-Medienfonds
Medienfonds: Anlegern droht Millionen-Steuer
Spiegel Online: Anlegern, die in die beiden Medienfonds VIP 3 und VIP 4 investiert haben, droht eine Millionenzahlung an den deutschen Fiskus. Die Steuerfahnder sehen ihren Anfangsverdacht gegen Fondsmanager Schmid bestätigt.
Auf unserer Webseite www.kwag-recht.de finden Sie weitere Informationen über unsere Tätigkeitsfelder, aktuelle Entscheidungen und Veröffentlichungen.
Medienfonds VIP 3 und VIP 4
HypoVereinsbank und Dresdner Bank zwingen Anleger durch Verweigerung eines Verzichts auf Einrede der Verjährung zur Klage
Bremen / München, 29. März 2006. Bis zum 27. März 2006 reichten KTAG Rechtsanwälte (aus denen im Sommer 2007 die Kanzlei KWAG hervorgangenen ist) Klage für 244 Mandanten mit einem geschätzten Anspruchsvolumen von rund 25 Millionen Euro ein. Die bei bundesweit mehr als 30 Landgerichten anhängigen Klagen richten sich überwiegend gegen den Geschäftsführer Andreas Schmid, die Commerzbank als Vertriebsbank und die schuldübernehmenden Banken Dresdner Bank (VIP 3) und die HypoVereinsbank (VIP 4).
Zusätzlich zu den bisher bekannten Prospektmängeln stützen sich die VIP-4-Klagen auch darauf, dass bei diesem Fonds nach bisherigen Erkenntnissen von KTAG Rechtsanwälte ein Betrag von rund 71 Millionen Euro von der als Produktionsdienstleister fungierenden ReelmaschinE International GmbH, noch Ende 1994 in Rechnung gestellt wurde. Ausweislich der Handelsregistereintragung wurde diese Firma aber erst am 17. November 2004 gegründet, Mitgesellschafter ist Hollywood-Produzent Roland Emmerich. Stutzig macht die Tatsache, dass auch VIP-Geschäftsführer Andreas Schmid Gesellschafter ist. Auf derartige personelle Verflechtungen zwischen Fondsgeschäftsführung und dem Produktionsdienstleister weist der VIP-4-Prospekt nicht hin.
KTAG Rechtsanwälte rechnen in den nächsten drei Wochen mit einer weiteren Klageflut aufgrund der drohenden Verjährung: "Die Dresdner Bank und die HypoVereinsbank haben durch ihre Mitwirkung an diesem fragwürdigen Anlagemodellen nach unserer Auffassung hohe Schäden der Anleger zu verantworten." Aufgrund des bislang verweigerten Verzichts auf Einrede der Verjährung würden die Anleger ein zweites Mal geschädigt und zur Erhebung von kostenintensiven Klagen gezwungen. Jeder potentielle Neukunde sollte bei zukünftigen Anlageentscheidungen ein derartiges Geschäftsgebaren berücksichtigen.
Dieses Verhalten wird allerdings noch von der VIP Medienfonds Geschäftsführungsfonds GmbH übertroffen. Schriftlich teilte sie den Anlegern mit, dass der Ablauf der Verjährungsfristen gehemmt sei, da die VIP Vermögensberatung München GmbH auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Darüber hinaus bestünde kein Handlungsbedarf. Aufgrund der geringen Haftungsmasse der GmbH sei dieser Verzicht faktisch bedeutungslos. Gefordert war ein Verzicht aller VIP-Verantwortlichen und VIP-Firmen. "Dieser wurde wohlweislich nicht erklärt. Nach unserer Bewertung wird nur wiederum versucht, den Anlegern eine falsche Sicherheit zu suggerieren", kommentiert Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen.
Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Kenntnis. Anleger, die bereits Klage einreichten, schließen etwaige Verjährungsprobleme sicher aus. Ab jetzt ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Problematisch sind insbesondere die Mitte Oktober 2005 an die Anleger versandten Rundschreiben, in denen beispielsweise die VIP-Beratung für Banken AG auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hinweist. Es sei zwar fraglich, ob diese Schreiben eine hinreichende Kenntnis bei den Anlegern geschaffen haben. Da eine Entkräftung der Vorwürfe angekündigt wird, ist eine hinreichende Kenntnis nach Ansicht der KTAG Rechtsanwälte eher zu verneinen. Nur durch schnelles Handeln vor dem 18. April dieses Jahres könnten Anleger, die aus dieser juristischen Bewertung resultierenden rechtlichen Risiken sicher vermeiden. Die Anleger sollten jedenfalls nicht abwarten, bis sich der erste Schaden in Form von geänderten Steuerbescheiden realisieren wird.
KTAG Rechtsanwälte werden nunmehr sämtliche Personen, die als Prospekthaftende in Betracht kommen nochmals auffordern, einen entsprechenden Verzicht auf Einrede der Verjährung zu erklären. Dies betrifft auch sonstige Beteiligte, wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Unterdessen versucht die VIP-Medienfondsgruppe weiterhin den Informationsfluss an die Anleger zu erschweren. So versuchen die Anwälte von Andreas Schmid durch Abmahnung zu untersagen, Informationsschreiben an Mandanten zu versenden beziehungsweise bestimmte Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus blockieren die Anwälte von Andreas Schmid eine erneute Akteneinsicht in die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft München. Hier wird das Landgericht München entscheiden müssen. "Das Handeln der Fondsverantwortlichen ist nicht dazu geeignet, Vertrauen in deren Aufklärungswillen zu finden. Man muss eher den Eindruck haben, dass hier mit aller Macht versucht wird, die Aufklärung eines durchaus anrüchigen Sachverhaltes zu verhindern", so Rechtsanwalt Gieschen.
Informationen zu den VIP-Medienfonds:
Die VIP-Medienfonds-Gruppe als bislang am Markt der Steuersparfonds sehr erfolgreicher Anbieter legte insbesondere als sog. Garantiefonds den "VIP3-Fonds" und den "VIP4-Fonds" auf. Neben einer angeblichen garantierten Sicherheit wiesen diese Fonds sehr hohe Steuervorteile auf. Diese bis dahin fast einzigartige Kombination wurde dadurch erreicht, dass der Großteil der Anlegergelder - anstatt diese tatsächlich zur Herstellung von Filmen zu verwenden - über zwischengeschaltete Firmen letztlich bei den sog. "schuldübernehmenden Banken" landeten.
Die angebliche garantierte Sicherheit wurde tatsächlich nur durch eine sog. Schuldübernahme der Verpflichtungen der Vertriebsfirma durch die Dresdner Bank AG (VIP 3), bzw. durch die HypoVereinsbank AG (VIP 4) unterlegt.
Diese Konstruktion führte nunmehr zu der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betruges und Steuerhinterziehung (LG München I, Az.: 4 Qs 47/05; Staatsanwaltschaft München, Az.: 313 Js 38077/05). Gegen den Initiator des Fonds, Herrn Andreas Schmid, hat das AG München einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr erlassen.
1. Verfahrensstand
Wir vertreten bereits rund 400 Anleger und Anlegerinnen, die in die Medienfonds VIP 3 und VIP 4 investiert haben.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass durch die Finanzämter die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beteiligungen an den VIP-Fonds aberkannt werden wird. Wir erwarten für beide Fonds Steuerrückforderungen der Finanzämter in Höhe von insgesamt mehr als 250 Millionen Euro.
Auch verdichtet sich der Verdacht, dass bei den VIP Fonds 3 und 4 von Anfang an nicht geplant war, die Anlegergelder tatsächlich in Filmprodukte zu investieren. Statt dessen sind in der Regel jeweils knapp 80 Prozent der Gelder über zwei zwischengeschaltete Firmen an die garantiegebenden Banken geflossen. Diese "schuldübernehmenden Banken" waren dabei eng in die Fondsdurchführung eingebunden.
Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn Schmid legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.
Wir müssen leider davon ausgehen, dass der Teil der Anlegergelder, die angeblich auf "Garantiekonten" bei deutschen Großbanken liegen, nicht als sicher angesehen werden können.
Tatsächlich handelt es sich um keine Garantie, sondern um eine bloße Schuldübernahme. Garantiert wird mit dieser Schuldübernahme nicht die Rückzahlung der einzelnen Fondsanteile an die Anleger, sondern bestenfalls die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung der Vertriebsfirma/Lizenznehmer gegenüber der Fondsgesellschaft.
Erstes Problem: Die Zahlungen sind erst 2011 bzw. 2014 fällig.
Zweites Problem: Da die Zahlungen an die Fondsgesellschaft und nicht an die einzelnen Anleger zu erbringen sind, könnten im Insolvenzfall deren Gläubiger bevorrechtigte Ansprüche geltend machen.
Drittes Problem: Die Fondsgeschäftsführung kann nach den Vertragswerken eine Zahlung an beliebige Dritte veranlassen.
Viertes Problem: Im Insolvenzfall sind Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten. Wenn eine Vielzahl von Anlegern die Beteiligungen kündigt, dürfte dem Fonds mangels Liquidität kaum etwas anderes übrig bleiben, als Insolvenz anzumelden.
Fünftes Problem: Bei einer Schuldübernahme kann die Bank gemäß § 417 Abs. 1 BGB die Einwendungen des bisherigen Schuldners erheben. Gerade im Insolvenzfall und der sich dann ergebenden Vertragsstörungen befürchten wir insoweit weiteres Konfliktpotential.
Sechstes Problem: Beim VIP 4 ist von der Zahlung aus der Schuldübernahme im Jahre 2014 zunächst der Kredit mit den relativ hohen aufgelaufenen Zinsen abzuziehen. Von der angeblichen Sicherheit von 115 Prozent des Nominalkapitals bleibt nach Rückzahlung des Kredites letztlich nur ein Bruchteil übrig, der im Hinblick auf das eingesetzte Eigenkapital eine "Sicherheit" darstellen könnte.
Fazit: Die Schuldübernahme ist mit einer Garantie nicht gleichzusetzen. Wir rechnen zwar mit keinem Totalverlust, befürchten aber doch eine erhebliche Reduzierung der angeblich "gesicherten Summen". Die Bezeichnung "Garantiefonds" ist aus unserer Sicht eine Irreführung und Täuschung der Anleger.
2. Sonderproblem VIP 4
Besonders problematisch ist bei dem VIP 4 aus unserer Sicht die Kreditierung.
Den Anlegern wurde verschwiegen, dass die HypoVereinsbank, die den Fondsanteil zu 45,5 Prozent finanziert hat, im Gegenzug für die Schuldübernahme ein hohes Entgelt (etwa 70 Prozent des Nominalbetrages der Anlegergelder) über die Zwischenschaltung von Firmen von den Anlegern selbst erhalten sollte. Nach unserer Bewertung für die Bank ein glänzendes Geschäft. Einen weitergehenden Sinn - abgesehen davon, dass damit auch die weichen Kosten beinahe verdoppelt werden - können wir an dieser Konstruktion nicht erkennen. Diese Konstruktion mag zwar auf den ersten Blick eine hohe Verlustzuweisung ermöglichen. Es liegt jedoch auf Hand, dass Umgehungskonstruktionen bei den Finanzämter kaum Bestand haben dürften. Aus bisherigen Bescheiden, Äußerungen etc. des Finanzamtes lässt sich auch kein Gutglaubenschutz oder ähnliches herleiten, wenn das Finanzamt unrichtig oder unvollständig informiert war.
Tatsächlich müssen 2014 zunächst die Kredite bezahlt werden. Da ausweislich der Seite 66 des Emissionsprospektes des VIP 4 der Kredit im Jahre 2014 mit ca. 80 Prozent des Beteiligungssumme valutieren wird, war nach unserer Bewertung - spätestens mit Wegfall der Steuervorteile - die Schieflage des Engagements von Anfang an zu erwarten, bzw. mehr oder weniger schon vorprogrammiert.
Dies ist leider den wenigsten Anlegern bewusst. Anhand des Prospektes konnten die Anleger dies nach unserer Bewertung aber auch nicht erkennen. Viele Anleger gingen davon aus, dass Ihr Kapital zu 115 Prozent garantiert war. Dies ist leider falsch.
3. Rechtliche Bewertung
a. Prospekthaftung
Nach der Bewertung der KTAG Rechtsanwälte sind die Emissionsprospekte in mindestens zweifacher Hinsicht unrichtig:
Zunächst wird im Prospekt nach unserer Bewertung nicht hinreichend zwischen einer Schuldübernahme und einer Garantie differenziert und damit eine falsche Sicherheit suggeriert. Als Risiko wird im Prospekt hauptsächlich das Insolvenzrisiko der schuldübernehmenden Bank genannt. Dies stellt nach unserer Überzeugung den ersten Prospektfehler bei einem Fonds dar, der auf der ersten Seite des Prospektes den Anlegern als "Garantiefonds" vorgestellt wurde.
Weiter wird verschwiegen, dass die Anlegergelder letztlich nicht komplett zur Filmproduktion verwendet, sondern nach Abzug der weichen Kosten zu 4/5 an die Banken weitergeleitet werden. Da damit wahrscheinlich die steuerliche Anerkennung entfallen wird, ist dies ein weiterer, besonders schwerwiegender Prospektfehler.
b. Deliktische Ansprüche
Wer gegen ein Strafgesetz verstößt, haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB auch zivilrechtlich. Dies gilt insbesondere auch für Mittäter. Im Hinblick auf die schuldübernehmenden Banken bleibt insofern der weitere Verlauf der Ermittlungen abzuwarten. Aufgrund der umfassenden Einbindung und Mitwirkung der beiden Banken liegt nach unserer Bewertung eine derartige Haftung nahe. Sollten die Gerichte zukünftig eine Mittäterschaft verneinen, kann die Klage immer noch auf § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) gestützt werden.
c. Nicht anleger- und anlagegerechte Beratung
Die meisten Anteile wurden von der Commerzbank vertrieben. Von der Commerzbank wurden sämtliche Kunden in den uns bekannt gewordenen Fällen nicht vollständig und richtig über obige Umstände informiert. Den Kunden wurden Steuervorteile, Sicherheiten und Garantien u. ä. versprochen, die diese Fonds schlichtweg nicht aufweisen oder die zumindest zweifelhaft sind. Damit liegt nach unserer Bewertung in vielen Fällen, wenn nicht sogar den meisten Fällen eine fehlerhafte und damit haftungsbegründende Beratung vor.
Wichtig: Im Rahmen der Beratungshaftung muss jeder Einzelfall individuell geprüft werden. Auch wenn wir im Rahmen der Beratungshaftung bei der Commerzbank von positiven Erfolgsaussichten ausgehen, kann dies erst abschließend beurteilt werden, wenn eine Einzelfallprüfung erfolgt ist.
d. VIP 4 - Haftung der kreditgebenden Bank
Die Bank als Kreditgeber muss nach der BGH-Rechtsprechung zwar grundsätzlich nicht auf Risiken des zu finanzierenden Projektes hinweisen. Anders ist dies allerdings, wenn die Bank ihre Rolle als Kreditgeber überschreitet. Davon gehen wir allein schon aufgrund der Schuldübernahme aus.
4. Rechtsschutzversicherungen
Soweit ein Rechtschutzversicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Beitrittes bestanden hat, muss die Versicherung grundsätzlich auch die Kosten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen übernehmen. Wir sind gern bereit, die Deckungszusagen einzuholen.
5. Klagen
Grundsätzlich empfehlen wir, gegen die schuldübernehmenden Banken, die Fondsverantwortlichen und die Commerzbank vorzugehen.
6. Verjährung
Die Prospekthaftung verjährt nach bisheriger BGH-Rechtsprechung in sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens drei Jahre ab Beitritt.
Da am 27. September 2005 eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft erfolgte, haben nach unserer Bewertung alle Anleger und Anlegerinnen, die bis zum verjährungshemmende Schritte eingeleitet haben, etwaige Verjährungsprobleme im Vorfeld schon ausgeschlossen.
Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Ansprüche der Anleger, die bis jetzt keine verjährungshemmende Schritte eingeleitet haben, jetzt automatisch verjährt sind. Soweit die dreijährige Frist ab Beitritt noch nicht abgelaufen ist, muss jetzt individuell im jedem Einzelfall geprüft werden, wann die Kenntnis der jeweils relevanten Umstände (insbesondere: Weiterleitung der Anlegergelder zu 4/5 an schuldübernehmende Bank; eine Schuldübernahme stellt keine Rückzahlungsgarantie der jeweiligen Anlage dar) vorlag.
In diesem Zusammenhang sind die Rundschreiben der VIP-Gruppe von Mitte Oktober 2005 relevant. In den uns vorliegenden Schreiben wird auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft nur pauschal hingewiesen. In diesen Schreiben wurden obige Umstände nicht ausdrücklich eingeräumt, sondern hierzu ausgeführt, dass man die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft entkräften will.
Damit bewerten wir zumindest die uns bislang vorliegenden Schreiben aus dem Oktober 2005 als nicht hinreichend, um eine entsprechend Kenntnis zu begründen. Dies ist aber nur unsere Bewertung. Wir können Ihnen nicht garantieren, dass dies später seitens der Gerichte anders bewertet wird. Dies bedeutet: Wer auf Nummer Sicher gehen wollte, hätte möglichst bis zum 18. April 2006 verjährungshemmende Schritte einleiten müssen.
Insoweit kommt in erster Linie eine Klage in Betracht. Ein Mahnbescheid ist nicht möglich, da das eingesetzte Kapital Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung beantragt werden muss.
Die Anrufung eines Schlichtungsverfahren bringt nur einen Zeitaufschub. Dieser Zeitraum wird nach unserer Bewertung wahrscheinlich nicht ausreichen, bis aus dem Strafverfahren und den anhängigen Zivilverfahren rechtskräftige Urteile vorliegen, auf die die zukünftigen Klagen gestützt werden können.
Zudem können auch Schlichtungsverfahren erhebliche Anwaltskosten und teilweise auch bei der Schlichtungsstelle auslösen. Das Verfahren vor dem Ombudsmann der Banken ist für die Anleger seitens der Schlichtungsstelle zwar kostenlos. Allerdings kann dort nur ein Schlichtungsverfahren gegen die angeschlossenen Banken, nicht gegen sonstige VIP-Verantwortliche angestrengt werden.
Ein Schlichtungsverfahren ist damit nach unserer Auffassung nützlich, um notfalls Zeit zu gewinnen. Ein Prozess wird den Anlegern hiermit aber nicht erspart.
Sonderproblem: Verjährungsfrist VIP 4
Teilweise wird die Meinung vertreten, bei dem VIP 4 - Fonds betrage die Verjährung nicht sechs Monate ab Kenntnis, sondern ein Jahr ab Kenntnis, bzw. spätestens drei Jahre ab Beitritt.
Hierzu sollte der Anleger wissen, dass die Prospekthaftung für Medienfonds zum damaligen Zeitpunkt nicht durch spezielle Gesetze geregelt wurden. Die vorliegende Rechtsprechung beruht insoweit auf einem durch die Gerichte geprägten Rechtsprechung, der sog. allg. Prospekthaftung. Diese Rechtsprechung orientierte sich aber an den gesetzlich normierten Prospekthaftungstatbeständen, z.B. im Börsengesetz. In diesen Normen wurde zwischenzeitlich die Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Kenntnis verlängert. Damit liegt es in der Tat nahe, dass auch bei den VIP 4 Anlagen die Verjährungsfrist nicht nur sechs Monate ab Kenntnis, sondern ein Jahr ab Kenntnis beträgt.
Aber: Zu dieser rechtlichen Frage gibt es bislang keine BGH-Rechtsprechung. Ohne entsprechende höchstrichterliche Bestätigung bestehen wiederum rechtliche Risiken, die durch ein schnelles Handeln vermieden werden können. Wer sicher gehen will, geht vorsichtshalber von einer Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens aber drei Jahre ab Beitritt aus.
7. Nächste Schritte
Wir haben die ersten Klagen erstellt und werden kurzfristig für eine Vielzahl von Mandanten Klage einreichen. Wenn Sie ebenfalls hieran interessiert sind, möchten wir Sie bitten möglichst kurzfristig folgende Unterlagen an uns zu senden:
- Zeichnungsscheine
- Kreditvertrag
- schriftliche Flyer / Zusicherungen und Empfehlungen des Vertriebes und ähnliche Unterlagen
- eine kurze Schilderung, wer ihnen wann, mit welchen Worten und Anpreisungen die Anlage empfohlen hat. Bitte teilen Sie auch mit, wann genau Ihnen der Prospekt übergeben wurde.
- bisherige Korrespondenz mit Fondsbeteiligten, soweit vorhanden
- ggf. Versicherungsscheinnummer und Anschrift der Rechtschutzversicherung
Sobald uns Ihre Unterlagen vorliegen, werden wir diese überprüfen und innerhalb von ein bis zwei Wochen auf Sie zurückkommen. Dann können wir die weiteren Einzelheiten (Kostenrisiko, Klagegegner, etc.) genau besprechen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen, Tel. 0421 5209 480
